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Registrierung und Lizenzierung von Verpackungen / Verpackungsregister

Sofern eure Produkte durch uns in eurem Namen versendet werden, seid ihr für die Lizenzierung der entsprechenden Verpackungen verantwortlich. Ihr müsst euch dafür im Verpackungsregister registrieren und die entsprechenden Mengen dort melden. Für die Lizenzierung der Verkaufsverpackungen empfehlen wir euch folgenden Anbieter: https://easyshop.landbell.de

Sofern wir als Versender auf dem Label genannt werden, erfolgt die Abführung der Lizenzgebühren über uns. Weitere Informationen dazu findet ihr in der FAQ vom Verpackungsregister.

Einen Auszug aus der FAQ des Verpackungsregister, die die Nutzung von Fulfillment-Dienstleistern wie Shirt-King betrifft, findet ihr nachfolgend:

Nutzung von Fulfilment-Dienstleistern

Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes, die in weiten Teilen zum 3. Juli 2021 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber ausdrücklich die Verantwortung von Vertreibern, zu denen auch Versand- und Onlinehändler gehören können, bei der Nutzung von Fulfilment-Dienstleistern hinsichtlich der Versandverpackungen in § 7 Absatz 7 und § 3 Absatz 14c VerpackG geregelt:

Hiernach sind Fulfilment-Dienstleister für systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen, die sie mit Waren befüllen, nicht Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes. Vielmehr gilt der Vertreiber der Waren, für den der Fulfilment-Dienstleister tätig wird, hinsichtlich der Versandverpackungen als Hersteller. Der Vertreiber muss die Registrierung und Systembeteiligung der Versandverpackungen vornehmen.

Die für die Systembeteiligung erforderlichen Informationen, wie Mengen und Materialarten der Versandverpackungen, muss der nach dem Gesetz verpflichtete Vertreiber dann notwendigerweise bei seinem Fulfilment-Dienstleister erfragen. Nach dem Verpackungsgesetz ist Fulfilment-Dienstleister, wer nach § 3 Absatz 14c VerpackG im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen für Vertreiber anbietet: Lagerhaltung, Verpacken, Adressieren und Versand von Waren, an denen sie kein Eigentumsrecht haben. Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-Dienstleister.

Ab 1. Juli 2022 dürfen Fulfilment-Dienstleister ihre Fulfilment-Dienstleistungen nur noch erbringen, wenn der beauftragende Vertreiber im Verpackungsregister registriert ist und die Verpackungen (Versand- und ggf. Produktverpackungen) an einem System beteiligt hat.

Soweit eine Importkonstellation vorliegt, gelten Besonderheiten. Diese finden Sie im Themenpapier „Import“.

Bitte beachtet, dass wir euch keine Beratung zur korrekten Registrierung und Lizenzierung bieten können. Alle hier enthaltenen Informationen sollen euch helfen, es gibt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bei Fragen wendet euch bitte an das Verpackungsregister.

Updated on 26. November 2021

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